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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Verbraucher auch dann seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde; gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.
Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Falls bestand ein Darlehensverhältnis, das sie einvernehmlich beendet hatten, ohne sich zugleich über das
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Ausübung des Widerrufsrechts nicht die zuvor erfolgte Beendigung der Darlehensverträge durch die Ablösungsvereinbarung entgegenstehe. Der Zweck des Widerrufsrechts sei, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 26856
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