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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011
I-12 U 24/11 -

Keine Haftung des Reiseveranstalters bei Sturz am Swimmingpool

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht

Stürzt ein Reisender aufgrund einer erkennbaren Nässe um den Pool herum aus und entsteht ihm dadurch ein Schaden, liegt ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Reisenden vor. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Reiseveranstalters besteht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin gegen einen Reiseveranstalter Ansprüche wegen eines Unfalls geltend. Aus dem auf dem Hotelgelände befindlichen Pool lief ungehindert über die im Randbereich des Pools befindlichen Gitterläufe Wasser aus und verteilte sich großflächig um den Pool herum. Die Klägerin rutschte und stürzte daraufhin aus und erlitt eine Schenkelhalsfraktur.

Ausrutscher am Pool gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Das Oberlandesgericht entschied gegen die Klägerin, denn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit auch ein Reisemangel konnte nicht festgestellt werden. Unter den Begriff des Reisemangels im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB fallen insbesondere Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Hiervon zu trennen sei jedoch das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, das Fälle umfasst, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss. Zu diesem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko gehören nach Ansicht des Gerichtes auch Ausrutscher im Bereich eines Pools. Gerade weil die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens eine übliche Begleiterscheinung in Schwimmbädern ist, hat der Reisende hiermit zu rechnen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2001 - 16 U 195/00 = RRa 2001, 243).

Keine Hinweispflicht bezüglich der Gefahren

Das Gericht führte weiter aus, dass der Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet war durch Hinweisschilder oder an der Rezeption auf die Gefahren des Pools besonders hinzuweisen. Er hat in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die einem hinreichend sorgfältigen Reisenden nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einrichten konnte. Nicht zu schützen sei vor solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich bei Anwendung der zu erwartenden eigenen Sorgfalt daher selbst schützen kann. So lag der Fall hier.

Mitverschulden der Klägerin liegt vor

Das, nach Auffassung des Gerichts vorliegende, ganz überwiegende Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB, lässt den Anspruch ebenso ausscheiden. Ein Geschädigter ist grundsätzlich für jeden Schaden mitverantwortlich, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Er hat insoweit diejenige Sorgfalt zu beachten, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Im vorliegenden Fall wusste die Klägerin jedoch ausweislich ihres eigenen Sachvortrages von der Nässe und Rutschigkeit des Poolbereichs.

Verschulden durch unterlassene Reparatur unbeachtlich

Soweit in einer unterlassenen Reparatur der Überlaufgitters eine Verkehrsichsicherungspflicht seitens des Hotelbetreibers, für dessen Verschulden der Reiseveranstalter nach § 278 BGB hätte einstehen müssen, gesehen werden kann, kam es hierauf aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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