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Stürzt ein Reisender aufgrund einer erkennbaren Nässe um den Pool herum aus und entsteht ihm dadurch ein Schaden, liegt ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Reisenden vor. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Reiseveranstalters besteht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin gegen einen
Das Oberlandesgericht entschied gegen die Klägerin, denn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit auch ein Reisemangel konnte nicht festgestellt werden. Unter den Begriff des Reisemangels im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB fallen insbesondere Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Hiervon zu trennen sei jedoch das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, das Fälle umfasst, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss. Zu diesem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko gehören nach Ansicht des Gerichtes auch Ausrutscher im Bereich eines Pools. Gerade weil die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens eine übliche Begleiterscheinung in Schwimmbädern ist, hat der Reisende hiermit zu rechnen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2001 - 16 U 195/00 = RRa 2001, 243).
Das Gericht führte weiter aus, dass der
Das, nach Auffassung des Gerichts vorliegende, ganz überwiegende
Soweit in einer unterlassenen Reparatur der Überlaufgitters eine Verkehrsichsicherungspflicht seitens des Hotelbetreibers, für dessen Verschulden der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14152
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