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Lässt ein Autofahrer auf der Fahrerseite die hintere Tür seines geparkten Pkw bis zum Anschlag offen, um seine Tochter auf dem Rücksitz anzuschnallen, und stößt ein vorbeifahrender Pkw mit der offenen Tür zusammen, so begründet dies eine Haftung des Autofahrers. Denn insofern wird vermutet, dass der Autofahrer gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Dem Fahrer des vorbeifahrenden Pkw ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn für ihn die Gefahrensituation verkehrsbedingt nicht rechtzeitig erkennbar war. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2012 zu einem
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar sei die Beklagte nach § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet gewesen vor der geöffneten Tür notfalls mit einer Vollbremsung anzuhalten. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sie das Hindernis rechtzeitig bemerken konnte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ein Verschulden sei der Beklagten somit nicht anzulasten gewesen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe vielmehr der Kläger allein für den Unfall gehaftet. Denn dieser habe gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müsse sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dabei werden durch die Vorschrift auch solche Situation erfasst, in welchen sich ein Fahrzeuginsasse bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um zum Beispiel Gegenstände ein- oder auszuladen, einem Kind beim Ein- oder Austeigen zu helfen oder einem Kind beim Anschnallen zu unterstützen. In einer solchen Situation dürfe eine auf der Fahrerseite befindliche Tür nicht länger als unbedingt notwendig offen stehen. Wird in einer solchen Situation ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche eine Vermutung dafür, dass die betreffende Person fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen habe. So habe der Fall hier gelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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