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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997
9 U 218/96 -

Kinderlärm: Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich sein

Trampeln erlaubt / Eltern müssen keinen Teppichboden verlegen

Wer in einem hellhörigen Mietshaus wohnt, der kann die über ihm wohnenden Nachbarn nicht zum Verlegen eines Teppichbodens zwingen. Geräusche wie nächtliches Babygeschrei, gelegentliches Trampeln von Kindern und das Herumgehen in Straßenschuhen gehören zum normalen Leben in einem Wohnhaus und erfordern noch keine besonderen Schallschutz­maßnahmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Streit in einem Haus, weil die Nachbarn in der darüber liegenden Wohnung eines Tages ihren Teppichboden entfernten und gegen Holzdielen austauschten. Die Kläger forderten, der Umbau müsse wegen der größeren Geräuschentwicklung rückgängig gemacht werden.

Richter: Wohnungsbesitzer dürfen Bodenbelag allein bestimmen

Dem stimmten die Richter nicht zu. Es liege im Ermessen der Wohnungsbesitzer, den gewünschten Bodenbelag zu verlegen. Sie könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Mietshaus so hellhörig sei.

Richter: Eventuell bestehen Ansprüche gegen den Vermieter

Die Hellhörigkeit könne man allenfalls im Verhältnis zum Vermieter als „Mangel der Mietsache“ bezeichnen, den Nachbarn jedenfalls sei es nicht anzulasten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1997, 149Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1997, Seite: 149
  • NJWE-MietR 1997, 198Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 198
  • WuM 1997, 221Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 221

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