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Fühlt sich der Eigentümer eines parkähnlichen Grundstücks vom ortsüblichen, herbstlichen Laubfall vom Nachbarsgrundstück gestört, so steht ihm weder ein Anspruch auf Beseitigung der Laubbäume noch auf Zahlung einer Entschädigung zu. Vielmehr muss der Laubfall als Kehrseite des privilegierten Wohnens in einem begrünten Gebiet hingenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines ca. 3.000 qm großen, parkähnlichen Grundstücks beklagten sich über den herbstlichen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe zunächst kein Anspruch auf
Selbst bei Annahme einer
Das Oberlandesgericht verneinte zudem einen Anspruch auf Zahlung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJWE-MietR 1996, 2/rb)
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