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Die Benutzung des Badezimmers zum Duschen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist sozialüblich und deshalb gestattet. Auf Rücksicht des Ruhebedürfnisses der Nachbarn darf das Duschen aber nicht länger als 30 Minuten dauern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Chirurg wegen einer
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Chirurg. Dadurch, dass er in der Zeit von 22 Uhr bis 1 Uhr lang anhaltend duschte und dabei Lärm verursachte, habe er eine Ordnungswidrigkeit begangen. Denn nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW ist jede Betätigung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Dies habe hier vorgelegen.
Der Chirurg habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber nicht schon allein dadurch ordnungswidrig gehandelt, dass er jeweils nach 22 Uhr das
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1991, 288/rb)
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Dokument-Nr. 15273
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