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Eine Klausel in einer Hausordnung, die Baden und Duschen nachts verbietet, ist unwirksam. Körperpflege stellt auch nachts ein sozialadäquates Verhalten dar und gehört zum normalen Mietgebrauch. Dies entschied das Landgericht Köln.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatten
Der Vermieter mahnte die
Das Landgericht Köln beurteilte die
Die Klausel halte einer Nachprüfung anhand von § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB) nicht stand. Eine derartige Klausel beinhalte eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Mieters. Außerdem sei eine derartige Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Mietvertrages ergeben, würden so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Denn der Mietgebrauch erstrecke sich auf alle Teile der Wohnung.
Der
Die Richter entschieden nicht über die Frage, ob die Beschränkungen hinzunehmen seien, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.01.1991 (WM 1991, 288) aufgestellt hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ausgeführt, dass Geräusche durch nächtliches
Einem vertragstreuen
Das Waschen, sowie auch nächtliches
Sollte durch die
Soweit der Vermieter darauf verwiesen hat, die
Dabei möge durchaus ein Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB vorliegen, falls durch das sozial-adäquate Verhalten der Beklagten Beeinträchtigungen der übrigen
Demgemäß konnte die Kündigung vom 26.01.1996 seitens des Vermieters nicht erfolgreich sein. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (pt)
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Dokument-Nr. 9586
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