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Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verklagte ihre beiden Unfallversicherungen auf Zahlung von Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt rund 775.000 DM. Sie war seit einem Unfall beim Geschlechtsverkehr inkomplett querschnittsgelähmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klägerin auch in zweiter Instanz Recht und wies die Berufungen der Unfallversicherungen zurück.
Das Gericht befand, dass die
Die Klägerin war im April 1994 mit starken Unterleibsblutungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort zeigten sich die Lähmungserscheinungen. Der
Diese Unfallschilderung zweifelten die in Anspruch genommenen Versicherungen an. Sie führten aus, dass das von der Klägerin beschriebene Aufschlagen weder zu einer
Auch die Richter äußerten Bedenken hinsichtlich der Unfallschilderung der Klägerin. An ihrem Körper seien keinerlei Spuren einer äußeren Verletzung festzustellen gewesen, die auf einen Sturz hingedeutet hätten. Die Klägerin habe den Ärzten im Krankenhaus auch nichts von einem Sturz gesagt. Zudem sei schwer vorstellbar, wie die Klägerin in der sitzenden Position das Gleichgewicht verlierend nicht lediglich nach hinten weggekippt, sondern weggeschleudert und dabei mit dem Gesäß auf die Metallstange am Fußende des Bettes aufgeprallt sein solle. Dieser Frage brauche aber nicht weiter nachgegangen zu werden.
Die Richter stellten klar, dass die Versicherungen nach beiden Sachverhaltsvarianten eintrittspflichtig seien. Denn die Klägerin habe - gegebenenfalls auch ohne Aufprall - eine Gesundheitsbeschädigung durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig erlitten. Dies dokumentierten die heftigen vaginalen Blutungen.
Die "mechanische" Ursache, welche zu "Irritationen" geführt und die Blutungen ausgelöst habe, stelle sich doch als ein von außen wirkendes Ereignis dar. Denn als ein solches sei auch der Geschlechtsakt anzusehen, wenn er wie hier ausweislich der Aussage des Geschlechtspartners von ihm mit Heftigkeit vollzogen worden sei und zu alsbald eintretenden Blutungen geführt habe. Infolge des Kontakts mit dem Partner und dessen Bewegungen gehe es beim vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht lediglich um bloße (gesteuerte) Eigenbewegungen der Verletzten, welche die Annahme eines Unfalls möglicherweise nicht rechtfertigen würden.
Auch das weitere Merkmal des Unfallbegriffs der AUB, dass es sich um eine "plötzliche" Einwirkung von außen gehandelt haben müsse, sei erfüllt. Plötzlich sei die Einwirkung von außen, wenn sie sich auf einen kurzen Zeitraum beschränke, der sich von einem nur allmählich ablaufenden Geschehen abhebe, das etwa in einer sich über Tage erstreckenden Einwirkung zu sehen wäre. Der Geschlechtsverkehr insgesamt und insbesondere die heftigen Stöße des Partners der Klägerin konzentrierten sich indes auf eine kurze Zeitspanne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)
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