wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
5 C 414/97 -

Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus

Zwischenmenschliche Ruhestörung

Lautes Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yippie-Rufe stellen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn dar. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren neue Mieter (Beklagte) in die Erdgeschosswohnung eines Sechs-Familienhauses eingezogen. Sie ließen kaum eine Gelegenheit aus, "es richtig Krachen zu lassen".

"Verkehrsgeräusche"

Sie hörten regelmäßig überlaute Musik und stritten sich lautstark. Außerdem gaben sie überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich. Dies geschah praktisch regelmäßig und zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der Mieter der über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung fühlte sich hierdurch erheblich gestört. Insbesondere während der Nachtzeit wurde er durch die Lärmverursachung der Erdgeschossmieter am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört. Er verklagte daher die Erdgeschossmieter vor dem Amtsgericht Warendorf und verlangte, dass die Beklagten in ihrer Wohnung Lärm durch überlaute Musik, Schreie oder übermäßige Lustgeräusche beim sexuellen Verkehr unterlassen sollten.

Beklagte: Lustgeräusche sind wenig kontrollierbar

Die Erdgeschossmieter führten vor Gericht aus, dass die Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr wenig kontrollierbar und steuerbar sei. Außerdem verfüge das Haus über eine schlechte Schallisolierung und sei sehr hellhörig.

Gericht: Mieter sind Störer im Sinne von § 862 BGB

Das Gericht gab der Klage statt. Die Klage sei nach § 862 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten seien als Lärmverursacher Störer im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Kläger von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen könne.

Gericht: Sexualverkehr nur auf Zimmerlautstärke

Die Beklagten seien verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gelte auch für Geräusche, die die Beklagten bei der Ausübung des Sexualverkehrs von sich gäben.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke die Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG einschränke. Die Beklagten seien als erwachsene Menschen auch bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs in der Lage, ihr Handeln zumindest soweit zu steuern, dass sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, dass er in die Nachbarwohnungen dringt.

Gericht: Kein Recht auf grenzenlose Ausübung des Sexuallebens

Zwar hätten die Beklagten das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG finde seine Einschränkung aber an den Rechten anderer, führte das Gericht aus. Zu den Rechten der "anderen" gehörten die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich habe jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs sei deshalb auch von Artikel 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.

Schlechte Schallisolierung

Selbst wenn das Haus eine schlechte Schallisolierung haben sollte und besonders hellhörig sei, müssten sich alle Mieter hierauf einstellen und beim Verursachen von Geräuschen besondere Rücksicht nehmen, führte das Gericht aus.

der Leitsatz

ra-online Leitsatz: Mieter dürfen beim Sexualverkehr keine Lustgeräusche verursachen, die Zimmerlautstärke überschreiten. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs ist aber nicht von diesem Grundrecht gedeckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Warendorf (vt/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Warendorf_5-C-41497_Sexspiele-nur-bei-Zimmerlautstaerke-Laermbelaestigung-durch-Sexualverkehr-der-Nachbarn-in-einem-Mehrfamilienhaus.news9577.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9577 Dokument-Nr. 9577

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.