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Lautes Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yippie-Rufe stellen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn dar. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall waren neue
Sie hörten regelmäßig überlaute Musik und stritten sich lautstark. Außerdem gaben sie überlaute Geräusche beim
Die Erdgeschossmieter führten vor Gericht aus, dass die Verursachung von Lustgeräuschen beim
Das Gericht gab der Klage statt. Die Klage sei nach § 862 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten seien als Lärmverursacher Störer im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Kläger von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen könne.
Die Beklagten seien verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf
Dabei stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf
Zwar hätten die Beklagten das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG finde seine Einschränkung aber an den Rechten anderer, führte das Gericht aus. Zu den Rechten der "anderen" gehörten die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich habe jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs sei deshalb auch von Artikel 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.
Selbst wenn das Haus eine schlechte Schallisolierung haben sollte und besonders hellhörig sei, müssten sich alle
ra-online Leitsatz: Mieter dürfen beim Sexualverkehr keine Lustgeräusche verursachen, die Zimmerlautstärke überschreiten. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs ist aber nicht von diesem Grundrecht gedeckt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Warendorf (vt/pt)
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Dokument-Nr. 9577
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