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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1999
24 U 77/98 -

Brandschaden aufgrund Morgenzigarette im Bett: Wohnungsmieter haftet nicht für Schadensregulierung durch Versicherung des Vermieters

Morgenzigarette im Bett nicht als grob fahrlässig zu werten

Kommt es zu einem Wohnungsbrand, weil der Mieter morgens im Bett raucht und unbemerkt glimmende Teile in das Bett gelangen, so haftet der Mieter nicht für die Schadensregulierung der Versicherung des Vermieters. Dem Mieter ist insofern keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 1995 rauchte der Mieter einer Wohnung in seinem Bett nach dem Aufwachen eine Zigarette. Dabei gerieten vom Mieter unbemerkt glimmende Teile in das Bett. Nachdem der Mieter zwischen 6 und 6.30 Uhr die Wohnung verließ, bemerkte gegen 9 Uhr eine Person ein Brand in der Wohnung und verständigte die Feuerwehr. Die Sachversicherung des Vermieters kam für die Kosten des Brandes in Höhe von ca. 65.000 DM auf. Anschließend klagte diese gegen den Mieter auf Erstattung der Kosten. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Erstattung der Schadenskosten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Da der Mieter nach dem Mietvertrag anteilig die Kosten für die Versicherung zu tragen habe, habe er erwarten können, entsprechend einer von ihm selbst abgeschlossenen Sachversicherung abgesichert zu sein und nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selber den Schaden tragen zu müssen. Der Mieter habe aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig den Brandschaden verursacht.

Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund Morgenzigarette im Bett

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei als nicht grob fahrlässig zu werten, dass dem Mieter unbemerkt glimmende Teile auf das Bett gelangt seien und dieser vor Verlassen der Wohnung nicht oder nicht intensiv genug Nachschau gehalten habe. Zwar bringe das Rauchen im Bett Gefahren mit sich, da glimmende Teile schnell an oder in leicht entflammbare Textilien geraten können. Diese Gefahr sei für sich betrachtet jedoch nicht derart groß, dass das Rauchen im Bett von vornherein als grobe Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten anzusehen wäre. Eine derartige Gefahr sei auch an vielen anderen Orten je nach Material vorhanden (Bsp.: Sessel, Teppichboden).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2001, 241/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2001, 241Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 241
  • NVersZ 2001, 87Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht (NVersZ), Jahrgang: 2001, Seite: 87
  • r+s 2001, 381Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2001, Seite: 381
  • VersR 2001, 365Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 365
  • ZMR 2001, 179Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 179

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