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Kommt es zu einem Wohnungsbrand, weil der Mieter morgens im Bett raucht und unbemerkt glimmende Teile in das Bett gelangen, so haftet der Mieter nicht für die Schadensregulierung der Versicherung des Vermieters. Dem Mieter ist insofern keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 1995 rauchte der Mieter einer Wohnung in seinem
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Da der Mieter nach dem Mietvertrag anteilig die Kosten für die Versicherung zu tragen habe, habe er erwarten können, entsprechend einer von ihm selbst abgeschlossenen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei als nicht grob fahrlässig zu werten, dass dem Mieter unbemerkt glimmende Teile auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 2001, 241/rb)
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Dokument-Nr. 25152
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