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Der Scheinvater hat keine Schadenersatzansprüche gegen die Mutter, wenn ihm die nichteheliche Abstammung des Kindes verschwiegen wird. Für die Ehefrau besteht auch keine Aufklärungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war aus einem Seitensprung der Ehefrau ein Kind hervorgegangen. Sie verschwieg gegenüber ihren Ehemann die wahre Herkunft des Kindes. Der
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Ehemann. Ein Ersatz des Schadens nach § 826 BGB ist nur dann möglich, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrige schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt. Es genügt nicht, dass die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in den Glauben lässt, dass Kind stamme von ihm. Selbst die Geltendmachung von Unterhaltansprüchen für das Kind ist nicht ausreichend. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über die nichteheliche Abstammung besteht nicht. Auch die Verneinung der Vermutung des Ehemannes, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, ist noch keine Schädigungshandlung der Ehefrau im Sinne von § 826 BGB. Denn diese Äußerung stellt noch kein schädigendes und mit einem auf eine Schadenszufügung gerichteten Vorsatz verbundenes Verhalten dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1997, 1357/rb)
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Dokument-Nr. 11980
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