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Wer aus einem Autoreifen Luft ablässt, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar. Denn in dem reinen Luftablassen liegt keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte aus dem
Dagegen verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine
Das Gericht gab zwar zu, dass der nicht mit Luft befüllte
Zwar könne die Veränderung der Form oder der äußeren Erscheinung als Folge einer körperlichen Einwirkung eine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1957, 1246/rb)
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Dokument-Nr. 17190
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