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Veröffentlicht die Lebensgefährtin des Kindesvaters ohne Zustimmung der Kindesmutter Bilder der minderjährigen Kinder in sozialen Netzwerken, so kann der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 1628 BGB übertragen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier Kinder im Alter von 11 Jahren lebten getrennt. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters nahm mit dessen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kindesmutter sei gemäß § 1628 BGB die Entscheidung über die Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters wegen der Veröffentlichung der Bilder im
Den Ausschlag für die Kindesmutter gebe der Umstand, so das Oberlandesgericht, dass diese im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin und damit für eine entsprechende Wahrnehmung der Kindesbelange biete. Der Kindesvater habe nicht beachtet, dass auch die Kindesmutter gemäß § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 a) DSGVO in die Veröffentlichung der Fotos habe zustimmen müssen.
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Einwand des Kindesvaters, die Kindesmutter habe in der Vergangenheit ohne seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31405
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