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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18 -

Sorgeberechtigter Elternteil kann ohne familien­gericht­liche Übertragung der Befugnis nicht auf Löschung von Fotos des gemeinsamen Kindes auf Internetseiten klagen

Foto­veröffentlichung auf Webseite stellt Regelung von erheblicher Bedeutung dar

Die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer gewerblichen Internetseite stellt eine Regelung von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 BGB dar. In diesem Fall kann ein sorgeberechtigter Elternteil ohne familien­gericht­liche Übertragung der Befugnis gemäß § 1628 BGB nicht auf Löschung der Fotos klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines sechsjährigen Mädchens waren geschieden, übten aber weiterhin bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind lebte mit der Mutter auf dem Bauernhof des neuen Partners der Mutter. Der neue Partner betrieb für den Bauernhof eine Webseite, die eindeutig werbenden Charakter hatte. Auf dieser Webseite wurden Fotos des Kindes veröffentlicht. Der Kindesvater war damit nicht einverstanden und beantragte für eine beabsichtigte Klage auf Löschung der Fotos Prozesskostenhilfe.

Landgericht weist Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück

Das Landgericht Oldenburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Der Vater sei nicht berechtigt, allein gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter im Internet gerichtlich vorzugehen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Befugnis zur alleinigen Klageerhebung

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vater sei nicht befugt, allein im Namen der Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos gerichtlich vorzugehen. Denn dazu wäre entweder ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern gemäß § 1687 Abs. 1 BGB erforderlich oder dem Vater sei durch eine Entscheidung des Familiengerichts die Befugnis zur Klageerhebung gemäß § 1628 BGB übertragen worden. Es sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes eine Regelung von erheblicher Bedeutung im Sinne beider Vorschriften darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2018
    [Aktenzeichen: 5 O 483/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1577
  • MDR 2018, 999Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 999
  • MMR 2019, 119Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2019, Seite: 119
  • NJW 2018, 3261Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3261
  • NJW-RR 2018, 1134Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1134
  • NJW-Spezial 2018, 454Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 454
  • ZUM 2018, 802Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 802

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