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Beansprucht ein Unfallgeschädigter Nutzungsausfallentschädigung und kommt es wegen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen zu einer Verzögerung der Reparatur seines unfallbeschädigten Pkw, so geht dies zu Lasten des Unfallverursachers. Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn es der Unfallgeschädigte unterlässt, bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen oder den Pkw teilweise zu reparieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlichtverstoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe
Die
Die Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die
Das Oberlandesgericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Reparaturverzögerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.
Der Klägerin könne aus Sicht des Oberlandesgerichts auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeugs auch auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30116
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