wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021
1 U 77/20 -

Nutzungs­ausfall­entschädigung: Verzögerte Reparatur des unfallbeschädigten Pkw wegen Liefer­schwierig­keiten bei Ersatzteilen geht zu Lasten des Unfallverursachers

Kein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht wegen unterlassener Nachforschung zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Beansprucht ein Unfallgeschädigter Nutzungs­ausfall­entschädigung und kommt es wegen Liefer­schwierig­keiten bei Ersatzteilen zu einer Verzögerung der Reparatur seines unfallbeschädigten Pkw, so geht dies zu Lasten des Unfallverursachers. Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadens­minderungs­pflicht dar, wenn es der Unfallgeschädigte unterlässt, bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen oder den Pkw teilweise zu reparieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlichtverstoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten musste in der Folgezeit wegen der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die Reparatur erheblich. Es bestand nun zwischen der Unfallgeschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob auch für die lange Reparaturzeit Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden müsse. Die Unfallgeschädigte erhob schließlich Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe Reparatur habe sorgen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Oberlandesgericht bejaht Nutzungsausfallentschädigung für Zeitraum der Reparatur Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul.

Ersatzteillieferschwierigkeiten gehen zu Lasten des Unfallverursachers

Die Lieferschwierigkeiten habe die Klägerin nicht zu vertreten, so das Oberlandesgericht. Für sie haben zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Anhaltspunkte bestanden, dass die durch sie gewählte Firma nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, liege ein solcher Anhaltspunkt nicht. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die insbesondere auf unvorhersehbare Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen, gehen zu Lasten des Schädigers.

Keine Pflicht zur Nachforschung zur anderweitigen Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Die Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für sie habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte.

Keine Pflicht zur Anzeige der Reparaturverzögerung

Das Oberlandesgericht sah die Klägerin zudem als nicht verpflichtet an, die Beklagte über die Reparaturverzögerung zu unterrichten. Denn zum einen habe die Beklagte zuvor die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass eine Information der Beklagten zu einer Reduzierung der Reparaturzeit geführt hätte.

Keine Pflicht zur Teilreparatur

Der Klägerin könne aus Sicht des Oberlandesgerichts auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit einer Teilreparatur ohne das fehlende Airbag-Modul zufrieden gegeben zu haben. Als technische Laiin habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass sie im Falle der Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Komponente des Fahrzeugs auch auf die Reparatur verzichten kann. Zudem können rechtliche Nachteile im Fall einer Überprüfung des Fahrzeugs oder eines weiteren Unfalls, bei dem der Beifahrer ohne die Schutzwirkung des Airbags zu Schaden kommen kann, bestehen. Dies habe der Klägerin nicht zugemutet werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Duesseldorf_1-U-7720_Nutzungsausfallentschaedigung-Verzoegerte-Reparatur-des-unfallbeschaedigten-Pkw-wegen-Lieferschwierigkeiten-bei-Ersatzteilen-geht-zu-Lasten-des.news30116.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30116 Dokument-Nr. 30116

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.