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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die besagt, dass die Bank von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung verlangen darf, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten des Kundenkontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht einzulösen ist, ist letztlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Bei dem in Deutschland weit verbreiteten Einzugsermächtigungslastschriftverfahren erteilt der Kunde seiner
Mit der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2007) sind unter anderem bestimmte Rechte und Pflichten der Banken und ihrer Kunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht worden. Die Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA
Das Oberlandesgerichte Dresden hat nun entschieden, dass die Sparkasse dies auch bei der Einzugsermächtigungslastschrift vereinbaren darf. Dabei ist offen gelassen, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen die beklagte Sparkasse als vertragliche Nebenpflicht ihren Kunden über die Nichteinlösung informieren muss und dann - ebenfalls in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - ein Entgelt hierfür vereinbaren kann, oder aber ob im Hinblick darauf, dass die Richtlinie untersagt, in ihr nicht geregelte Pflichten anzuordnen oder beizubehalten, eine vertragliche Pflicht zu dieser Benachrichtigung nicht besteht und die Sparkasse daher, übernimmt sie eine solche Pflicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus, hierfür dann auch ein Entgelt verlangen kann. Nach dieser Entscheidung besteht insoweit eine Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 11723
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