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Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Drei Euro verlangte die
"Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2.: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR"
Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig sei. Gemäß §§ 1,3 Abs. 1 UKlaG dürfe die
Die Bestimmungen aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der
Soweit die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pt)
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Dokument-Nr. 9609
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