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Die Angabe in einem Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machten die Käufer eines Wohnhauses ab dem Jahr 2018 vor dem Landgericht Görlitz Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Sachmängel gegen die Verkäufer geltend. Die Käufer warfen den Verkäufern vor, dass entgegen der Angabe im Maklerexposé, das Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen", ein erheblicher Sanierungsbedarf vorlag. Durch die Angaben im
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29495
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