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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 17.12.2018
4 U 1759/18 -

Versicherungsnehmer muss Einbruchdiebstahl innerhalb versicherter Zeit nachweisen können

Kein Nachweis bei möglichem Einbruchsdiebstahl sowohl vor als auch nach dem Versicherungsbeginn

Der Versicherungsnehmer muss nachweisen können, dass der behauptete Einbruchsdiebstahl sich während der versicherten Zeit ereignet hat. Besteht die Möglichkeit, dass der Einbruchsdiebstahl sowohl vor als auch nach dem Versicherungsbeginn stattgefunden hat, ist der Beweis nicht erbracht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine Hausratsversicherung aufgrund eines behaupteten Einbruchsdiebstahls, der in der Zeit von 29. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 stattgefunden haben soll. Zwar lag nach dem äußeren Bild tatsächlich ein Einbruchdiebstahl vor, jedoch war Versicherungsbeginn erst ab dem 1. Januar 2018. Da die Möglichkeit bestand, dass der Einbruchdiebstahl vor Versicherungsbeginn geschah, verweigerte die Versicherung eine Schadensregulierung. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Einbruchdiebstahls

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Dem Kläger sei es nämlich nicht gelungen nachzuweisen, dass der Einbruchdiebstahl in der Versicherungszeit geschah. Nach seinen eigenen Angaben habe das versicherte Ereignis sowohl vor als auch nach dem Versicherungsbeginn stattfinden können. Damit sei offen und in keiner Weise feststellbar, ob der Einbruchdiebstahl in versichertem Zeitraum passierte oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 O 1144/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2019, 465Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2019, Seite: 465

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