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Der Versicherungsnehmer muss nachweisen können, dass der behauptete Einbruchsdiebstahl sich während der versicherten Zeit ereignet hat. Besteht die Möglichkeit, dass der Einbruchsdiebstahl sowohl vor als auch nach dem Versicherungsbeginn stattgefunden hat, ist der Beweis nicht erbracht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Dem Kläger sei es nämlich nicht gelungen nachzuweisen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28007
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