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Bei einem Einbruchsdiebstahl muss der Versicherungsnehmer zwar das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Dies setzt aber nicht voraus, dass Spuren vorliegen, die zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2002 wurde ein Hersteller von Armbanduhren Opfer
Während das Landgericht Frankfurt a.M. nach einer langwierigen Beweisaufnahme der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ab. Der Kläger habe nicht das äußere Bild
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dieses habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes
Dem Versicherungsnehmer werden Erleichterungen für den Beweis
Es sei unzutreffend, so der Bundesgerichtshof, dass schon das äußere Bild stimmige Spuren voraussetze. Die vorgefundenen Spuren müssen nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorliegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24115
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