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Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeigepflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über das Bestehen einer
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer habe nicht gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sei unwirksam. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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