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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.06.2017
4 U 1460/16 -

Belehrung über Folgen einer Anzeigen­pflicht­verletzung muss in unmittelbarer Nähe zu Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch hervorgehoben sein

Belehrung muss Hinweis zum rückwirkenden Risikoausschluss enthalten

Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigen­pflicht­verletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeige­pflicht­verletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über das Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer warf der Versicherungsnehmerin vor, bei Abschluss des Vertrags Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben. In diesem Zusammenhang ging es unter anderem um die Frage, ob der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten durfte. Das Landgericht Dresden bejahte dies. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmerin. Sie führte eine mangelhafte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeverletzung an.

Unwirksame Rücktrittsbelehrung

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer habe nicht gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sei unwirksam. Die Belehrung müsse in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Daran fehle es hier. Die Belehrung habe beim Durchblättern des mehrseitigen Antragsformulars leicht übersehen werden können. Zudem habe ein Hinweis darauf gefehlt, dass eine Anzeigenpflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 14.09.2016
    [Aktenzeichen: 8 O 979/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1114Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1114
  • VersR 2017, 1065Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1065

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