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Die Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Obliegenheit zur richtigen und vollständigen Auskunft und Aufklärung zum Schadensfall sowie die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben, müssen drucktechnisch besonders hervorgehoben werden. Ein gesondertes Schreiben ist jedoch nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Inhaber eines Fliesenlegerbetriebes besaß eine Firmenschutzversicherung, die auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasste. Er behauptete, dass in einer Nacht im Mai 2009 in die Räume seines Betriebes eingebrochen wurde und eine Reihe von Werkzeugen und Maschinen entwendet wurden. Er beanspruchte daraufhin Versicherungsleistungen. Im Rahmen der Schadensregulierung erhielt der Firmeninhaber ein Schreiben des Versicherers, in dem er aufgefordert wurde, Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu beantworten. Innerhalb des Textes befand sich eine
Der Bundesgerichtshof gab dem Firmeninhaber Recht. Die
Die
Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass die schriftliche
Die Vorschrift den § 28 Abs. 4 VVG diene dazu, so der Gerichtshof weiter, den Versicherungsnehmer zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit anzuhalten und ihn vor den andernfalls drohenden Folgen zu warnen. Dies könne zwar durch ein eigens für die
Sinn und Zweck der Vorschrift sei aus Sicht der Bundesrichter darüber hinaus, dass der Versicherte anlassbezogen belehrt wird. Er sei also erst dann zu belehren, wenn von ihm Angaben zu einem konkreten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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