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Teilt der Nutzer eines sozialen Netzwerks einen Beitrag und verbindet dies mit einer positiven Bewertung, so spricht dies für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag und somit für ein zu eigen machen des Beitrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Verlag aufgrund eines Artikels auf
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Verlags und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Zwar liege nicht bereits in dem Teilen des Beitrags ein zu eigen machen, so das Oberlandesgericht. Denn anders als bei der Funktion "gefällt mir" sei dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.11.2015 - 16 U 64/15 -). Jedoch habe der Kläger durch den Hinweis, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25038
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