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Wird eine rechtswidrige Äußerung eines Facebook-Nutzers von einem anderen Nutzer geteilt, so liegt darin eine bloße Verbreitung der Äußerung. Der teilende Nutzer macht sich damit nicht zwingend die Äußerung zu eigen bzw. identifiziert sich mit ihr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Redakteurs zurück. Dem Tierschutzverein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur zukünftig die Behauptung unterlässt, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Juden-Vergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Tierschutzverein allein durch das Teilen des Postes der Tierschützerin die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der "Teilen"-Funktion sei lediglich ein Verbreiten der Äußerung zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22221
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