wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015
16 U 64/15 -

Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion von Facebook

Bloßes Verbreiten von Äußerungen durch "Teilen"-Funktion

Wird eine rechtswidrige Äußerung eines Facebook-Nutzers von einem anderen Nutzer geteilt, so liegt darin eine bloße Verbreitung der Äußerung. Der teilende Nutzer macht sich damit nicht zwingend die Äußerung zu eigen bzw. identifiziert sich mit ihr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf Facebook einen Beitrag, aus dem hervorging, dass ein gemeinnütziger Tierschutzverein dänische Hunde mit Juden verglich. Tatsächlich wurde diese Äußerung aber von einer dänischen Tierschützerin getätigt. Diese hatte einen entsprechenden Post getätigt. Zwar wurde der Vorsitzende des Tierschutzvereins in dem Post verlinkt und zudem der Post vom Vorsitzenden geteilt. Dies wurde aus dem Beitrag des Redakteures aber nicht deutlich. Der Tierschutzverein klagte daher gegen den Redakteur auf Unterlassung und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Redakteurs.

Anspruch auf Unterlassung wegen Manipulation des Posts der Tierschützerin

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Redakteurs zurück. Dem Tierschutzverein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur zukünftig die Behauptung unterlässt, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Juden-Vergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen Beitrag jedoch so manipuliert, dass dieser Eindruck entstanden sei. Er habe die Urheberschaft verschleiert.

Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Tierschutzverein allein durch das Teilen des Postes der Tierschützerin die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der "Teilen"-Funktion sei lediglich ein Verbreiten der Äußerung zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten Beitrag habe nicht stattgefunden. Anders sei der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Funktion "gefällt mir" genutzt worden wäre. Zudem sei die Verlinkung des Vorsitzenden des Tierschutzvereins mit dem Beitrag der Tierschützerin unerheblich gewesen. Denn die Verlinkung habe von der Tierschützerin gestammt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2015
    [Aktenzeichen: 2-03 O 69/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_16-U-6415_Kein-Behaupten-von-rechtwidrigen-Aeusserungen-durch-Teilen-Funktion-von-Facebook~N22221

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22221 Dokument-Nr. 22221

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.