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Es ist nicht Zweck des Wechselmodells, die Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend für das Ob der Regelung des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Aue im Januar 2021 den Umgang zweier minderjähriger Kinder mit ihrem Vater geregelt. Danach durfte der Vater mit seinen Kindern alle zwei Wochenenden und einige Tage unter der Woche Umgang haben. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er wollte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die getroffene
Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setze zunächst die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus, so das Oberlandesgericht. Darüber hinaus müsse die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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