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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.04.2017
16 UF 8/17 -

Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern

Wechselmodell muss Kindeswohl dienen

Ein paritätisches Wechselmodell, in denen die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, erfordert erhöhte Abstimmungs- und Ko­operations­bereitschaft. Fehlt es daran, so dient das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl und ist daher abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater eines Kindes Ende 2016 eine Abänderung der im April 2014 getroffenen Umgangsvereinbarung. Der Vater hielt ein paritätisches Wechselmodell für angebracht. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee sah dies angesichts der hohen Konfliktbelastung zwischen den Eltern anders und lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Kammergericht lehnte Wechselmodell mit Blick auf Kindeswohl ebenfalls ab

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Abänderung einer getroffenen Umgangsregelung sowie die Anordnung eines Wechselmodells seien nur aus Gründen des Kindeswohls zulässig. Diese Voraussetzung liege angesichts der seit Jahren andauernden erheblichen Konfliktbelastung der Eltern und deren deutlich eingeschränkte Fähigkeit, angemessen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, nicht vor.

Paritätisches Wechselmodell erfordert erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft

Das paritätische Wechselmodell entspreche bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl, so das Kammergericht. Denn das Kind werde durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerate durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte. Hinzu komme der bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 25319 Dokument-Nr. 25319

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