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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.03.2010
2 Ws 87/09 und 2 Ws 296/09 -

OLG Dresden stuft "Kameradschaft Sturm 34" als kriminelle Vereinigung ein

Gericht eröffnet erneutes Verfahren gegen Mitglieder der rechtsextremen Gruppe

Die "Kameradschaft Sturm 34" ist eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden

Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte im November 2007 beim Landgericht Dresden - Staatsschutzkammer - in zwei Verfahren Anklage erhoben und den insgesamt elf Angeklagten neben jeweils mehreren Taten (u. a. der gefährlichen Körperverletzung) auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Die Staatsschutzkammer hatte aber die Hauptverfahren lediglich wegen der anderen Tatvorwürfe vor dem Jugendschöffengericht Hainichen eröffnet, im Übrigen hat sie die Eröffnung der Hauptverfahren abgelehnt. Sie war der Auffassung, hinsichtlich des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe kein dringender Tatverdacht, weil der hierfür von der Rechtsprechung geforderte "konstitutive Gruppenwille" nicht nachzuweisen sei.

OLG beruft sich auf Urteil des Bundesgerichtshofs

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft hatten nun überwiegend Erfolg. Bei seinen Entscheidungen hat sich der Senat maßgeblich auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs gestützt, mit dem die Voraussetzungen der Einordnung einer Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB grundsätzlich geklärt und in Bezug auf die "Kameradschaft Sturm 34" bejaht worden waren. Das gegen fünf zur Tatzeit teilweise bereits erwachsene Personen gerichtete Verfahren wurde deshalb vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden eröffnet. Das Parallelverfahren gegen sechs weitere, zur Tatzeit heranwachsende Personen wurde vor dem Jugendschöffengericht Hainichen eröffnet, nachdem der einzige erwachsene Angeschuldigte in diesem Verfahren mittlerweile verstorben und damit die zunächst gegebene prozessuale Vorrangigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht nachträglich entfallen war.

der Leitsatz

§ 129 Abs. 1 StGB:

"Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden

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