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Eine in Sachsen gegründete, politisch rechtsgerichtete Kameradschaft mit dem Namen "Kameradschaft Sturm 34" erfüllt die Voraussetzungen, um sie als eine kriminelle Vereinigung einzustufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof und hob ein Urteil des Landgerichts Dresden auf, das die Angeklagten zuvor wegen Gründens einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser nicht verurteilt hatte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre 2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus Mittweida, die sich den Namen "Division Sächsischer Sturm" gegeben hatte und zu der auch die fünf, zwischen 21 und 42 Jahre alten Angeklagten gehörten. Zwischen den Mitgliedern dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe vor allem gegen Punker oder sog. Linke und Kiffer richteten. Zu Beginn des Jahres 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kameradschaft mit dem Namen "Kameradschaft Sturm 34" zu gründen. Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der üblichen Zusammenkünfte spontan zur Gründungsveranstaltung genutzt. Hauptziel der Kameradschaft war es, Mittweida durch die Schaffung einer sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies bedeutete, dass gegen alle Personen, die keine rechtorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Es war beabsichtigt, Hooligans und Skinheads zusammenzuführen und so ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen. Es sollten weiterhin sog. Skinheadkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach missliebigen Personen Ausschau hielten, gegen die man sodann nach Formation einer größeren Einheit gewalttätig vorging.
Nach Gründung der "Kameradschaft Sturm 34" kam es zu mehreren
Das Landgericht hatte zwei Angeklagte insgesamt freigesprochen und gegen die weiteren drei jeweils nur wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Demgegenüber hatte es alle Angeklagten nicht wegen Gründens einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser verurteilt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine derartige Vereinigung nicht vorlagen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wurde.
Der Bundesgerichtshof hat die Bewertung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet; denn die Strafkammer hatte bei der Beurteilung der Frage, ob die "Kameradschaft Sturm 34" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt, Kriterien herangezogen, die für das Bestehen einer Vereinigung keine wesentliche Bedeutung haben, und festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung sprechende Umstände nicht in ihre Würdigung einbezogen.
Er hat deshalb das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In seiner Entscheidung hat er die Voraussetzungen einer Vereinigung für Fälle präzisiert, in denen die Mitglieder der Gruppierung ein übergeordnetes, etwa weltanschauliches oder ideologisches Ziel verfolgen. Das Landgericht muss nun unter Anwendung dieser Maßstäbe erneut darüber befinden, ob die "Kameradschaft Sturm 34" als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 8867
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