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Das Oberlandesgericht Celle hat noch einmal betont, dass ein Versicherer eine nachvollziehbare Begründung angeben muss, wenn er aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr zahlen will.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, aus der er infolge einer durch unfallbedingt erlittene Beeinträchtigungen eingetretenen
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Versicherer durch das uneingeschränkte Anerkenntnis die Möglichkeit verloren habe, sich später auf das Fehlen der beruflichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu berufen oder eine zum Zeitpunkt der Abgabe bereits vorhandene Verweisungsmöglichkeit nachzuschieben. Von ihrer Leistungspflicht könne die Beklagte nur unter den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten besonderen Voraussetzungen wieder frei werden. Danach muss der Versicherer keine Leistungen mehr erbringen, wenn der Versicherte aufgrund eingetretener Veränderungen nicht mehr (zu mindestens 50 %) berufsunfähig ist und der Versicherer dies mitteilt.
An eine solche die Leistungspflicht beendende Einstellungsmitteilung sind besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie eine nachvollziehbare Begründung für die Leistungseinstellung enthalten, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, seine Prozessrisiken abzuschätzen, wenn er die Mitteilung nicht akzeptiert. Dazu gehöre, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwaig eingeholte Gutachten oder ärztliche Bescheinigungen zugänglich macht, auf die der Versicherer seine Entscheidung stützt, und dem Versicherungsnehmer die Vergleichsbetrachtung aufgezeigt werde, die nach Ansicht des Versicherers zur Beendigung der Leistungspflicht geführt habe. Dies erfordere eine Vergleichsbetrachtung des Gesundheitszustandes des Versicherten, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt habe, mit dem (angeblich) veränderten Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung.
Die formellen Anforderungen an eine solche Leistungseinstellung dürften nach Ansicht des Gerichts nicht überspannt werden. Ein gesonderter Bescheid sei nicht erforderlich, vielmehr könne der notwendige Vortrag dazu, dass und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte wieder berufsfähig sei und aus welchen veränderten Umständen sich dies ergebe auch noch im Rechtsstreit selbst erhoben werden. In dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt habe der Versicherer dazu aber nicht ausreichend vorgetragen, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten fortbestehe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98) hob das Gericht hervor, dass es insbesondere nicht genüge, dass der Versicherer lediglich die von ärztlichen Gutachtern geschätzten Grade der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27046
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