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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10.04.2017
6 W 36/17 -

Testamentarische Auflage zur Gründung einer Stiftung erfordert Angabe des Zwecks der Stiftung durch Erblasser

Fehlende Bestimmung des Stiftungszwecks macht Erbeinsetzung unter der Auflage unwirksam

Setzt der Erblasser eine Person mittels Testaments und unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, als Erben ein, so muss der Zweck der Stiftung durch den Erblasser bestimmt werden. Andernfalls ist die Auflage und somit die Erbeinsetzung unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin im Juni 2013 ein Testament errichtet. In diesem ordnete sie an, dass ihr Erbe in eine Stiftung einzubringen sei, die von einer im Testament namentlich genannten Person geführt werden sollte. Diese Person beantragte nach dem Tod der Erblasserin die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Amtsgericht Cuxhaven wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Unwirksame Erbeinsetzung aufgrund unwirksamer Auflage

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller sei nicht Alleinerbe der Erblasserin geworden. Die Erbeinsetzung sei unwirksam, da die Auflage der Erblasserin zur Stiftungsgründung unwirksam sei. Denn die Erblasserin habe den Zweck der Stiftung nicht gemäß § 2193 Abs. 1 BGB bestimmt. Aus dem Testament gehe nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cuxhaven, Beschluss vom 16.11.2016
    [Aktenzeichen: 4 VI 393/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 709Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 709
  • NJW-Spezial 2017, 360Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 360

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Dokument-Nr.: 26297 Dokument-Nr. 26297

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