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Setzt der Erblasser eine Person mittels Testaments und unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, als Erben ein, so muss der Zweck der Stiftung durch den Erblasser bestimmt werden. Andernfalls ist die Auflage und somit die Erbeinsetzung unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin im Juni 2013 ein
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller sei nicht Alleinerbe der Erblasserin geworden. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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