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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.04.2013
4 W 31/13 -

Kein Grund­bucheinsichts­recht durch Rechtsanwalt wegen rückständigen Honorars

Honoraransprüche begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an Grundbucheinsicht

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht ins Grundbuch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Rechtsanwalt beim Grundbuchamt Hannover Einsicht ins Grundbuch. Er begründete sein Einsichtsrecht damit, dass ihm gegenüber einer ehemaligen Mandantin noch ausstehende Honoraransprüche zustehen. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Anwalt Beschwerde einlegte.

Kein Grundbucheinsichtsrecht

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Rechtsanwalt. Dieser habe kein Recht zur Einsicht des Grundbuchs gehabt. Ein solches Recht könne zwar gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird (§ 12 Abs. 1 GBO). Ein solches Interesse habe der Rechtsanwalt aber nicht vorgetragen.

Wirtschaftliches Interesse des Rechtsanwalts genügt nicht

Ein Einsichtsrecht des Rechtsanwalts bestehe nur dann, so das Oberlandesgericht weiter, wenn er auch ein eigenes berechtigtes Interesse aus eben dieser anwaltlichen Tätigkeit ableiten kann. Das insofern bestehende wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Durchsetzung seiner Honoraransprüche reiche allein aber nicht aus. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende informationelle Selbstbestimmungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beachtet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1104Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1104

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