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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.03.2016
20 U 30/13 -

Landwirt haftet für Panikreaktion eines Pferdes beim Bewässern einer Ackerfläche

Mangelnde Kenntnisse über übliches Fluchtverhalten eines Pferdes befreien nicht von Haftung

Ein Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt eine Verkehrs­sicherungs­pflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte 40.000 Euro Schadensersatz für ihre Stute, die sich beim Überspringen eines Weidezauns so schwer verletzt hatte, dass sie eingeschläfert werden musste. Das Tier war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte.

Landwirt haftet für Schäden wegen fahrlässigem Verhalten

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der beklagte Landwirt für Schäden der Klägerin hafte, weil er vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt habe, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handle er fahrlässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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