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Der Eigentümer eines bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes kann von einem Amateurfahrer Schadensersatz verlangen, wenn das Verhalten des Trabrennfahrers als grob rücksichtslos einzustufen ist. Dies das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Fall ging bei einem Trabrennen in Hamburg im Dezember 2008 neben dem
Bei gefährlichen Sportarten, insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, begründet nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Das Oberlandesgericht bewertet das Verhalten des Trabrennfahrers nach Auswertung des von dem Rennen vorhandenen Videos als grob rücksichtslos. Der Beklagte habe sich bei seinem Lenkmanöver nach innen von Beginn an bis zur Kollision mit Chaleska erkennbar nicht darum bemüht, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können. Er hat nicht einmal den Kopf in Richtung der auf den Innenspuren fahrenden Gespanne bewegt, was nötig gewesen wäre, um ausschließen zu können, dass er die neben ihm fahrenden Gespanne durch sein Fahrmanöver nicht gefährdete. Er ist vielmehr ohne jegliche Rücksichtnahme auf diese Gespanne nach innen gefahren, ersichtlich getragen von der Erwägung, dass die anderen dafür zu sorgen hätten, nicht mit seinem Gespann zusammenzustoßen. Der Beklagte hat sich also aus eigensüchtigen Motiven rücksichtslos über die Belange der anderen hinweggesetzt.
Nach der Entscheidung hat der beklagte Amateurfahrer erst einmal nur für die Tierarztkosten in Höhe von mehr als 3.000 Euro und einen Betrag für Chaleska in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Der Eigentümer von Chaleska hatte zunächst nur diese Beträge eingeklagt, um die Prozesskosten nicht in die Höhe zu treiben. Er geht aber davon aus, dass Chaleska weitaus mehr wert war als 4.000 Euro.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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