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Wenn eine geschiedene Mutter mit ihren Kindern in ein anderes EU-Land umzieht, ist dies nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall siedelte eine geschiedene Mutter mit ihren Kindern nach England (West Sussex) um. Sie hatte mit ihrem früheren Ehemann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder inne, allerdings wurde ihr durch das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein übertragen. Der Vater hatte ein Umgangsrecht am Wochenende alle 14 Tage und jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien. Wegen der Umsiedlung der Kinder leitete der Vater ein Strafverfahren ein und stellte einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsabkommen zur Rückführung der Kinder. Dieses Verfahren stand vor dem High Court Of Justice zur Entscheidung an. Dieser hatte dem Vater aufgegeben, eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKiEntÜ beizubringen.
Das Familiengericht hatte die Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder nach Großbritannien gemäß Art. 3 Abs. 1 des HKiEntÜ vom 25. Oktober 1980 festgestellt. Das Oberlandesgericht Koblenz hob diese Entscheidung nun auf. Die Verbringung der Kinder nach Großbritannien sei nicht widerrechtlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen, führten die Richter aus.
Nach der Scheidung habe die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung der Kinder. Diese dürfe die Mutter frei und ohne vorherige Einigung mit dem Vater festlegen. Genauso wie der Mutter mit den Kindern ein Umzug von Süd- nach Norddeutschland gestattet sei, dürfe sie mit den Kindern auch nach England ziehen.
Die Mutter habe hierfür nicht zuvor eine familiengerichtliche Genehmigung oder das Einverständnis des Vaters einholen müssen, so dass insoweit auch die Verbringung der Kinder nach England nicht widerrechtlich im Sinne des Art. 3 des HKiEntÜ sei.
1. Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann.
2. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, wenn durch eine Veränderung der Sachlage in diesem Zeitpunkt Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils nicht mehr verletzt sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5275
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