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Will ein Lkw-Fahrer einen Reiter passieren, so muss er gegebenenfalls unter Ausnutzung des Randstreifens einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis 2,00 m einhalten. Tut er dies nicht und scheut das Pferd daraufhin, haftet er für etwaige Verletzungen des Pferds und dadurch bedingter Folgen. Den Reiter kann aber ein Mitverschulden treffen, wenn er trotz Erkennbarkeit der Gefahrenlage lediglich das Pferd anhält und sitzenbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kam es gegen Mittag auf einer einspurigen Fahrbahn zu einer Begegnung zwischen einer Reiterin und dem Fahrer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Nachdem die Reiterin den entgegenkommenden Lkw bemerkte, hielt sie das
Das Landgericht Verden gab der Schadensersatzklage statt. Es nahm aber eine hälftige Haftungsquote vor. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Ihrer Meinung nach haften die Beklagten vollständig.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe unter Beachtung einer hälftigen Haftungsquote der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
Die Beklagten haben für den Unfall nicht nur aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw gehaftet, so das Oberlandesgericht, sondern auch aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des Lkw-Fahrers gegen das Seitenabstandsgebot aus § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Wer
Der Lkw-Fahrer hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts den notwendigen
Der Reiterin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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