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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.04.2011
14 U 137/09 -

Schlaganfall nach Ärger mit Unfallverursacher: Unfallverursacher haftet nicht für Folgen des Schlaganfalls

Kein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall

Erleidet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schlaganfall, weil er sich über das Verhalten des Unfallverursachers aufregt, so kann der Unfallverursacher dafür nicht haftbar gemacht werden. Denn es fehlt insofern an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2004 kam es zwischen zwei PKW zu einem Auffahrunfall. Der Fahrer des vorausfahrenden PKW erlitt dadurch einige Verletzungen. Zudem erlitt er 9 Monate später einen Schlaganfall. Der Unfallgeschädigte führte dies auf die hitzige Auseinandersetzung mit dem Unfallverursacher zurück. Durch die Aufregung habe er den Schlaganfall erlitten, wodurch sich seine Sehkraft verschlechterte. Er klagte aufgrund dessen gegen den Verursacher des Unfalls vom Oktober 2002 auf Zahlung von Schadenersatz.

Landgericht wies Schadenersatzklage ab

Das Landgericht Verden wies die Schadenersatzklage ab. Seiner Ansicht nach seien der Schlaganfall und die dadurch entstandene Sehbehinderung nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen gewesen. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang habe nicht bestanden. Dem Unfallverursacher sei auch nicht vorzuwerfen gewesen, dass es unter Umständen aufgrund des Streits zum Schlaganfall kam. Gegen diese Entscheidung legte der Unfallgeschädigte Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unfallgeschädigten zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls vom Oktober 2004 zugestanden. Denn es habe kein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schlaganfall bestanden.

Kein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshofs habe bereits entschieden, so das Oberlandesgericht weiter, dass es an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang fehlt, wenn ein Geschädigter sich über einen Verkehrsunfall und das anschließende Verhalten des Schädigers derart aufregt, dass es dadurch zu einem Schlaganfall beim Geschädigten kommt (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.1989 - VI ZR 241/88 -). Ein solcher Gesundheitsschaden stehe in keinem Zurechnungszusammenhang mit der Betriebsgefahr des vom Schädiger geführten Fahrzeugs.

Durch Aufregung verursachter Schlaganfall nicht vom Schutzzweck der Straßenverkehrsvorschriften erfasst

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sollen nicht davor schützen, dass ein Geschädigter aufgrund der Aufregung über den Unfall bzw. dem Verhalten des Unfallverursachers einen Schlaganfall erleidet. Der Bundesgerichtshof habe aus Sicht des Oberlandesgerichts zurecht entschieden, dass es nicht Aufgabe der Verkehrsvorschriften ist, den Geschützten vor den psychischen oder physischen Belastungen eines etwa gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahren oder der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schäden zu schützen. Vielmehr verwirkliche sich durch einen Schlaganfall eine eigenständige Gefahr, die dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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