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Erleidet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schlaganfall, weil er sich über das Verhalten des Unfallverursachers aufregt, so kann der Unfallverursacher dafür nicht haftbar gemacht werden. Denn es fehlt insofern an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2004 kam es zwischen zwei PKW zu einem
Das Landgericht Verden wies die Schadenersatzklage ab. Seiner Ansicht nach seien der
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unfallgeschädigten zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls vom Oktober 2004 zugestanden. Denn es habe kein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Der Bundesgerichtshofs habe bereits entschieden, so das Oberlandesgericht weiter, dass es an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang fehlt, wenn ein Geschädigter sich über einen
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sollen nicht davor schützen, dass ein Geschädigter aufgrund der Aufregung über den Unfall bzw. dem Verhalten des Unfallverursachers einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19037
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