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Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1984 ein Autofahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, weil ihm die Vorfahrt genommen wurde. Er erlitt nach dem Unfall einen
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Unfallgeschädigten. Ihm habe aufgrund der Vorfahrtsverletzung kein Anspruch auf
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewährleiste die Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO keinen Schutz davor, dass ein Unfallgeschädigter aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers sich derart aufregt, dass er einen
Auch das Verhalten des Unfallverursachers und das seiner Begleiter habe den Schmerzensgeldanspruch nicht begründet. Denn der Versuch die Schuld an dem Unfall der anderen Seite zuzuschieben sei ein Verhalten, das jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich hinzunehmen habe. Ein solches Verhalten sei regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen.
Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1989, 2616/rb)
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Dokument-Nr. 19289
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