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Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)
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