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Wird jemand wegen einer Geldforderung auf Zahlung in Anspruch genommen und bestreitet das Bestehen dieser Forderung, dann darf der andere, der diese Forderung geltend macht, weder Daten an die Schufa übermitteln noch mit einer solchen Datenübermittlung drohen. Dem Betroffenen steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 erhielt ein vermeintlicher Schuldner ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens. Darin enthalten war der Hinweis, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG eine
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Inkassounternehmens zurück. Aus Sicht der Richter habe dem vermeintlichen Schuldner ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Erstbegehungsgefahr vorgelegen. Denn trotz des Bestreitens der Forderung habe das
Dem vermeintlichen Schuldner habe darüber hinaus ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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