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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2013
13 U 64/13 -

Bei bestrittener Forderung darf keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen und auch nicht mit einer solchen Datenübermittlung gedroht werden

Betroffenem steht Anspruch auf Unterlassung zu

Wird jemand wegen einer Geldforderung auf Zahlung in Anspruch genommen und bestreitet das Bestehen dieser Forderung, dann darf der andere, der diese Forderung geltend macht, weder Daten an die Schufa übermitteln noch mit einer solchen Datenübermittlung drohen. Dem Betroffenen steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 erhielt ein vermeintlicher Schuldner ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens. Darin enthalten war der Hinweis, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG eine Datenübermittlung an die Schufa möglich sei. Der vermeintliche Schuldner bestritt daraufhin das Bestehen der Forderung und verlangte das Unterlassen einer Datenübermittlung bzw. der Drohung mit einer Datenübermittlung. Dennoch erhielt er im August 2012 ein weiteres Mahnschreiben des Inkassounternehmens. Auch dort wurde mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht. Der vermeintliche Schuldner erhob schließlich Klage auf Unterlassung und gewann vor dem Landgericht Lüneburg. Dagegen richtete sich die Berufung des Inkassounternehmens.

Anspruch auf Unterlassung einer Datenübermittlung an die Schufa bestand

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Inkassounternehmens zurück. Aus Sicht der Richter habe dem vermeintlichen Schuldner ein Anspruch auf Unterlassung einer Datenübermittlung an die Schufa zugestanden. Denn die Voraussetzungen nach § 28 a BDSG für eine Übermittlung der personenbezogenen Daten haben nicht vorgelegen. Insbesondere sei eine Datenübermittlung nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG nicht zulässig gewesen, da der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hatte. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Datenübermittlung stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Erforderliche Erstbegehungsgefahr lag vor

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Erstbegehungsgefahr vorgelegen. Denn trotz des Bestreitens der Forderung habe das Inkassounternehmen wieder mit einer Datenübermittlung gedroht. Somit haben ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine Datenübermittlung vorgenommen wird und somit das Persönlichkeitsrecht des vermeintlichen Schuldners verletzt wird. Zwar habe das Inkassounternehmen darauf hingewiesen, dass eine Übermittlung nur dann erfolgt, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Diese Einschränkung sei aber unerheblich gewesen. Denn zum einen sei sie für Laien möglicherweise schwer verständlich. Zum anderen sei zu vermuten gewesen, dass das Inkassounternehmen das Bestreiten des vermeintlichen Schuldners für unbeachtlich hielt.

Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit Datenübermittlung bestand

Dem vermeintlichen Schuldner habe darüber hinaus ein Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit einer Datenübermittlung zugestanden, so das Oberlandesgericht. Das Gericht wertete den Hinweis auf eine Datenübermittlung im zweiten Mahnschreiben des Inkassounternehmens als Nötigung nach § 240 StGB. Denn der vermeintliche Schuldner sei rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel zur Zahlung genötigt worden. Das Inkassounternehmen habe die grundsätzliche Möglichkeit einer Datenübermittlung als Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung missbraucht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 13.03.2013
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RDV 2014, 108Zeitschrift: Recht der Datenverarbeitung (RDV), Jahrgang: 2014, Seite: 108
  • WRP 2014, 350Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 350
  • ZD 2014, 198Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 198

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