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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.03.2013
13 U 134/12 -

Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen werben

Zusammenrechnung eines Gesamtpreises ist mit fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen

Eine Fahrschule darf im Schaufenster nicht mit einem Pauschalangebot für eine Ausbildung in der Führerscheinklasse B werben. Die Bildung eines Pauschalpreises und dessen werbliche Herausstellung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetzes dar, sondern auch eine unlautere Wettbewerbshandlung. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die beklagte Fahrschule in ihrem Schaufenster ein Plakat aufgehängt, in der sie ein zeitlich befristetes Angebot für eine Ausbildung der Klasse B zum Preis ab 1.450 Euro bewarb. Auf dem Plakat waren zusätzlich der Grundbetrag, das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbildungsfahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, ausgewiesen.

Pauschalpreisangabe stellt unlautere Wettbewerbshandlung dar

Das Oberlandesgericht Celle rügte bei einer derartigen Bildung eines Pauschalpreises von 1.450 Euro und dessen werbliche Herausstellung einen mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Gleichzeitig läge eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor, so das Gericht. Eine Zusammenrechnung bzw. Darstellung eines Gesamtpreises sei mit den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen, auch wenn der Gesamtpreis mit einem „ab-Zusatz“ versehen sei.

Kosten für Führerscheinausbildung nicht vorhersehbar

Zusätzlich begründet das Gericht seine Auffassung damit, dass letztlich überhaupt nicht vorhersehbar sei, was die in Aussicht genommene Ausbildung in der Führerscheinklasse B tatsächlich an Kosten verursachen werde. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 224Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 224

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