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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012
22 O 211/12 -

Gutscheinwerbung einer Fahrschule für "Führerscheinpaket" unzulässig

LG Braunschweig rügt Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz

Das Landgericht Braunschweig hat die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes "Führerscheinpaket" für wettbewerbswidrig erklärt. Die Angabe von Gesamtpreisen, aus denen nicht hervor geht, wie viel die Ausbildungsstunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten sind, stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes dar.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb eine Fahrschule aus Niedersachsen auf einer Gutscheinplattform ein so genanntes "Führerscheinpaket", bei dem mit einem Pauschalpreis von 499 Euro zahlreiche Leistungen der Fahrschule abgegolten sein sollten. Die Preisangaben erfolgten allerdings immer nur zusammengefasst in der Weise, dass zum Beispiel in dem Gesamtpaket 12 Sonderausbildungsfahrten zum Pauschalpreis von 252 Euro enthalten sein sollten. Die Gültigkeit des Gutscheins war auf 24 Monate begrenzt.

Wettbewerbszentrale beanstandet u.a. unzulässige zeitliche Befristung des Gutscheins

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Gutscheinwerbung, weil zum einen eine Einzelpreisangabe für die angebotenen Leistungen entgegen der gesetzlichen Regelungen nicht erfolgte und zum anderen die zeitliche Befristung des Gutscheins unzulässig sei.

Kosten für Ausbildungsstunden nach Abgeltung verbriefter Leistungen nicht ersichtlich

Das Landgericht Braunschweig schloss sich dieser Auffassung an und bewertete die Gutscheinwerbung als Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Fahrschüler mit zusätzlichen Rechenschritten ausrechnen könne, was die einzelnen Ausbildungsstunden kosten. Die Kammer weist in ihrem Urteil zusätzlich darauf hin, dass nicht erkennbar sei, wie viel die Ausbildungsstunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten seien.

Zeitliche Befristung stellt unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher dar

Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Gutscheins sah das Gericht in der Befristung auf 24 Monate eine unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher. Wenn Kunden die Gutscheine zu Beginn eines Jahres erwerben würden, könnte dies im schlechtesten Fall zu einer Halbierung der gesetzlichen Verjährung führen, was unangemessen sei. Die betroffene Fahrschule wurde nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, nachdem bereits zu einer früheren Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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