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Die Bahlsen GmbH & Co. KG darf ihre im Internet und auf Produktverpackungen laufende Werbeaktion "Sammeln für die Klassenfahrt" nicht fortführen; anderenfalls droht ihr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €. Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am entschieden.
Der Senat hat damit - anders als das Landgericht Hannover in erster Instanz (23 O 155/04) - dem als Kläger auftretenden Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht gegeben, der die Sammelpunkte-Aktion in wettbewerbsrechtlicher Sicht beanstandet hatte.
Der Bundesverband hält die Anbringung von Sammelpunkten auf Bahlsen-Verpackungen zum Zweck des Ansparens für eine verbilligte "Klassenfahrt" für unlauter. Die Werbung verursache einen Gruppenzwang für Jugendliche und beeinflusse das schulische Leben in unzulässiger Weise. Eine zusätzlich von Bahlsen angebotene Verlosung von vollständigen "Sammelsparbüchern" sei zudem einem Gewinnspiel vergleichbar.
Das Landgericht Hannover hat die Unterlassungsklage in erster Instanz abgewiesen. Weder werde die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigt, noch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt. Auch liege kein mit dem Erwerb von Waren verbundenes Gewinnspiel vor.
Nachtrag vom 26.08.2005:
Bahlsen hat gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt. Das Revisionsverfahren läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 148/05.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 29.06.2005 und 21.07.2005
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Dokument-Nr. 743
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