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Der Bundesgerichtshof hat eine im Jahr 2003 durchgeführte Werbeaktion der Firma Kellogg "Kellogg's Frosties für den Schulsport" als wettbewerbswidrig erachtet. Die Werbung sei geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.
Kellogg (Deutschland) GmbH hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sportmaterialien für ihre
Der Wettbewerbssenat untersagte die Aktion vor allem, weil dadurch eine Art Gruppenzwang zum Sammeln von "Tony Talern" ausgelöst worden sei.
In einem weiteren Rechtsstreit gegen eine Werbeaktion der Firma Bahlsen steht eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch aus (vgl. OLG Celle, Urteil v. 21.07.2005 - 13 U 13/05 -). Hier konnten Eltern und Schüler durch den Kauf von Bahlsen-Produkten Punkte und damit eine finanzielle Unterstützung für eine Klassenfahrt erhalten.
UWG §§ 3, 4 Nr. 1
Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.
Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2007
Quelle: ra-online
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