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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.11.2001
11 U 70/01 -

Skiunfall: Sturz aus dem Stand ist allgemeines Lebensrisiko

Skiunfall beim Fortbildungskurs

Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied als zahlenden Gast zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet diesem Gast gegenüber nicht etwa für einen erlittenen Unfall, weil für den Reisenden - im Gegensatz zu den Mitgliedern - keine Unfallversicherung besteht. Der Verein ist auch nicht verpflichtet, den Gast darauf hinzuweisen, dass kein Versicherungsschutz für ihn besteht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verunglückte ein Mann, der als zahlendes Nichtmitglied mit dem Sportlehrerverband zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen gefahren war. Bei einer Gleichgewichtsübung stürzte er. Für ihn bestand keine Unfallversicherung. Der Mann warf dem Verein eine Pflichtverletzung vorwarf, weil man ihn nicht über eine fehlende Unfallversicherung informiert habe.

OLG: Verein hat keine Aufklärungs- und Informationspflicht über Versicherungsmöglichkeiten

Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass der Verein, wenn er vertragsähnliche Leistungen erbringt, keine weitergehende Aufklärungs- und Informationspflicht über etwa bestehende Versicherungsmöglichkeiten oder bestehenden Versicherungsbedarf habe, als dies bei einem Reiseveranstalter der Fall wäre.

Sturz stellte das typische allgemeine Lebensrisiko für Skifahrer dar

Auch den eigentlichen Sturz des verunglückten Gastes wollten die Richter nicht als Pflichtverletzung gelten lassen: Da die Übung, bei der der Skifahrer das Gleichgewicht verlor, fast im Stand ausgeführt wurde, hätte dieser Sturz auch beim Skifahren jederzeit eintreten können. Er ist nach richterlicher Auffassung nicht die Folge einer Pflichtverletzung, sondern stellt das typische allgemeine Lebensrisiko dar, das jeder auf sich nimmt, der Ski fahre.

Der Gast drang auch nicht mit seiner Argumentation beim Gericht durch, er sei nicht "ausreichend eingewiesen und aufgewärmt worden".

Das Urteil ist aus dem Jahr 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".

der Leitsatz

Ein Sportlehrerverband, der ein Nichtmitglied zu einem Fortbildungskurs im Skilaufen mitreisen lässt, haftet dem Mitreisenden nicht für einen erlittenen Unfall, weil er für den Reisenden - anders als für seine Mitglieder - keine Unfallversicherung vorhält. Insoweit besteht auch keine Hinweispflicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online (pt)

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