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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27.02.2012
3 O 2331/11 -

Kein Schmerzensgeld nach Sturz vom Prügelbalken auf historischem Volksfest

Sturz fällt in Bereich des allgemeinen Lebensrisikos

Fällt ein Volksfestbesucher bei einem historischen Volksfest von einem so genannten Prügelbalken und verletzt sich dabei, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "Spielfläche" vom Veranstalter ausreichend gesichert wird (hier durch Strohballen), handelt es sich bei dem Sturz um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hingegen nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Der beklagte Verein des zugrunde liegenden Streitfalls veranstaltete im Juni 2011 in Lingen das historische "Kivelingsfest", auf dem eine Attraktion ein so genannter Prügelbalken war. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen.

Kläger verletzt sich beim Sturz vom Prügelbalken an der Halswirbelsäule

Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 m tiefer liegende Stroh. Bei diesem Sturz zog er sich u.a. einen Bruch des ersten Halswirbels zu.

Veranstalter kommt Verkehrssicherungsflicht durch Auslegen von Strohballen und lockerem Stroh ausreichend nach

Das Landgericht Osnabrück gelangte zu der Einschätzung, dass der Veranstalter des Volksfestes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lasse sich nicht erreichen. Es sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem regelgerechten Spiel möglicherweise verletzen konnte. Die Fläche unterhalb des Balkens sei ausreichend mit Strohballen und einer zusätzlichen Schicht von ca. 25 cm lockerem Stroh abgepolstert gewesen. Weiche Matten hätte der Beklagte nicht auslegen müssen, weil dies dem Charakter des Festes nicht gerecht worden wäre und es möglicherweise auch bei Verwendung der Matten zu den Verletzungen gekommen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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