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Fällt ein Volksfestbesucher bei einem historischen Volksfest von einem so genannten Prügelbalken und verletzt sich dabei, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "Spielfläche" vom Veranstalter ausreichend gesichert wird (hier durch Strohballen), handelt es sich bei dem Sturz um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hingegen nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Der beklagte Verein des zugrunde liegenden Streitfalls veranstaltete im Juni 2011 in Lingen das historische "Kivelingsfest", auf dem eine Attraktion ein so genannter Prügelbalken war. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen.
Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 m tiefer liegende Stroh. Bei diesem
Das Landgericht Osnabrück gelangte zu der Einschätzung, dass der Veranstalter des Volksfestes seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 13097
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