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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.11.2013
11 U 279/12 -

Pauschalreisen: 40 Prozent Anzahlung sind zu viel

Kunden werden durch Vertragsklausel unangemessen benachteiligt

TUI Deutschland darf für Pauschalreisen nicht schon bei Vertragsabschluss 40 Prozent Anzahlung auf den Reisepreis verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollten TUI-Kunden laut Vertragsklausel für „Top-Angebote“, „Sparreisen“, „ausgewählte Specials“ und weitere Angebote schon bei Vertragsabschluss 40 Prozent satt der sonst üblichen 25 Prozent des Reisepreises anzahlen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt die Anzahlung für zu hoch und rügte eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Vorauszahlung ist lediglich in Höhe von maximal einem Drittel des Reispreises zulässig

Das Oberlandesgericht Celle schloss sich dieser Auffassung an. Es sei eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Kunde verpflichtet ist wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten. Denn der Reisende trage das Risiko, dass der Reiseveranstalter nicht fähig oder in der Lage ist, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Einen eigenen Anspruch gegen die Leistungserbringer habe er erst mit Aushändigung der Reiseunterlagen. Zulässig sei lediglich eine Vorauszahlung von maximal einem Drittel des Reispreises.

Vertragsklauseln intransparent

Außerdem sei die Klausel intransparent, weil „Sparreisen“ und „Specials“ nicht klar von anderen Angeboten abgegrenzt seien und der Kunde nicht eindeutig erkennen könne, welche Reisen unter diese Begriffe fallen sollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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