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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2006
X ZR 59/05 -

BGH billigt Vorauszahlungsklausel bei Pauschalreisen

BGH entscheidet über Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel: „Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

der Leitsatz

BGB §§ 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k

Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters

"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."

stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2006
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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