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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.10.2019
11 U 132/19 -

Reise­preis­minderungs­anspruch wegen Baulärms am Urlaubsort trotz Kenntnis der Reisenden von Bauarbeiten

Reiseveranstalter informierte nach Reisebuchung über Bauarbeiten

Informiert der Reiseveranstalter nach Buchung der Reise, dass am Urlaubsort Bauarbeiten durchgeführt werden und treten die Reisenden dennoch die Reise an, so steht ihnen wegen des Baulärms ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Buchung einer 14-tägigen Pauschalreise nach Gran Canaria für August 2018 erfuhren die Reisenden von der Reiseveranstalterin, dass neben dem gebuchten Hotel umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Reisenden entschieden sich dennoch für den Antritt der Reise. Am Urlaubsort mussten sie feststellen, dass jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden umfangreiche Bauarbeiten am Nachbarhotel durchgeführt wurden, die mit einer erheblichen Lärmbelästigung für die gesamte Hotelanlage, einschließlich der Innenräume, einherging. Sie machten daher nach der Reise gegen die Reiseveranstalterin gerichtlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude geltend. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 50 %

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe der geltend gemachte Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 50 % zu. Wird ein Reisender durch Baulärm in seinem Urlaubsgenuss gestört, so liege ein gravierender Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter sei auch verantwortlich für Lärm, der von der Nachbarschaft ausgeht. Nach Ansicht des Gerichts wäre sogar eine noch höhere Minderungsquote gerechtfertigt gewesen.

Information der Reiseveranstalterin über Bauarbeiten unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht die Information der Reiseveranstalterin über die Bauarbeiten. Die Parteien seien bei Vertragsschluss (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Kläger im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende an seinem Urlaubsort vernünftigerweise rechnen muss. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die es einem Reiseveranstalte generell erlaube, nach Vertragsschluss einseitig den Inhalt des Reisevertrags abzuändern. Die Kläger haben sich durch den Reiseantritt auch nicht stillschweigend dahingehend einverstanden erklärt, dass der Baulärm vertragsgemäß sei.

Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude

Das Oberlandesgericht sah aufgrund der gravierenden Lärmbelästigung ebenfalls die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude für gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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