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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.07.2023
11 U 109/22 -

Fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hindert nicht Wirksamkeit eines Kasko­versicherungs­vertrags

Anspruch auf Versicherungsschutz

Die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Kasko­versicherungs­vertrags. Daher besteht Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Motorrads seine Teilkaskoversicherung wegen des angeblichen Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass das Motorrad für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Versicherungsvertrag sei daher unwirksam. Das Landgericht Verden folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage des Versicherungsnehmers ab. Dieser legte Berufung ein.

Keine Unwirksamkeit des Kaskoversicherungsvertrags

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches Fahrzeuge nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden dürfe. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe zulassungsrechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaskovertrags.

Berufen auf Leistungsfreiheit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfe es nicht der Unwirksamkeit des Vertrags. Denn jedenfalls bei Eintritt von Schäden, die gerade auf derjenigen Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhen, die auch der Zulassungsfähigkeit entgegenstehen, werde sich der Versicherer regelmäßig mit Erfolg gemäß § 26 Abs. 1 VVG auf Leistungsfreiheit berufen können.

Möglichkeit einer Ruheversicherung wird nicht angezweifelt

Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer Ruheversicherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeugs einräumt. Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung unwirksam sei, weil sie dem Zweck des straßenverkehrsrechtlichen Betriebsverbots widerspreche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 30.09.2022
    [Aktenzeichen: 8 O 34/20]
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