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Wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung ist die Verhängung von Ordnungsmitteln nur dann möglich, wenn der Betroffene über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehrt wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG). Daher können Umgangsverstöße, die vor Zustellung der Belehrung erfolgt sind, nicht geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Hannover haben die Eltern einer 12-jährigen Tochter am 2. Juni 2023 vereinbart, dass der Kindesvater bis einschließlich 31. August 2023 keinen Umgang mit dem Kind haben sollte. Auch sonstige Kontakte waren untersagt. Das Gericht billigte die Vereinbarung und belehrte die Beteiligten mit Beschluss vom 8. August 2023 über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich. Ende August 2023 beantragte die Kindesmutter die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kindesvater, da dieser absprachewidrig am 17. Juli 2023 im Briefkasten der Kindesmutter einen Brief und einen Leuchtstern aus Papier für das Kind hinterlassen hatte.
Das Amtsgericht Hannover gab dem Antrag der Kindesmutter statt und verhängte gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Ordnungshaft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die formalen Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln liegen für die beschriebene Zuwiderhandlung nicht vor, da der Verstoß vor der
Die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33680
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